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Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 der Grundschule im vorausgehenden Schuljahr.
In eine der Klassenstufen 5 bis 10 und in die gymnasiale Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen oder Schulformen aufgenommen werden. Bei Wechsel der Schulform werden sie in der Gemeinschaftsschule in die ihrem bisherigen Bildungsgang entsprechende Klassenstufe aufgenommen. Die Aufnahme soll außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Beginn des Schuljahres oder des zweiten Schulhalbjahres erfolgen.
§ 5 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. August 2024 (Amtsbl. I S. 642), in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt. § 5 Absatz 3 der Allgemeinen Schulordnung findet keine Anwendung.