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Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen.
Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.