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Ist zur Erhaltung der Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter eine berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich durch andere Vorschriften vorgeschrieben, entsteht diese Pflicht ab dem Folgekalenderjahr, in dem der Weiterbildungsabschluss erworben wurde.
Die Fortbildung soll in Präsenz stattfinden. Sie kann bis zu zwölf Stunden in digitaler Form absolviert werden. § 16 gilt entsprechend.
Die Fortbildungseinrichtung erteilt über die Teilnahme einen Nachweis über Inhalt und Umfang.