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Die zuständige Behörde kann während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder während einer Großschadenslage oder einer Katastrophe im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), in der jeweils geltenden Fassung, Ausnahmen von den Regelungen zum Ablauf der Weiterbildung nach § 6, zur Durchführung der Modulprüfungen nach § 7 und staatlichen Prüfung nach § 8, zur Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 9, zur Festsetzung der Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung nach § 10 sowie zur Fortbildungspflicht nach § 14 dieser Verordnung zulassen, soweit sie erforderlich sind. In diesen Fällen kann der theoretische Unterricht auch über eine webbasierte Videokonferenz oder über digitale Lernplattformen stattfinden. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Fortbildungen nach § 14 dieser Verordnung. Zur Sicherung der Qualität müssen das Erreichen des jeweiligen Weiterbildungsziels und dessen zuverlässige Überprüfung gewährleistet werden.