GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 116 GKrimDVDVProtokoll zur mündlichen AbschlussprüfungVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 4, Abschnitt 4 § 115§ 117 Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.