GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 95 GKrimDVDVDauer der QualifizierungsmaßnahmeVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 4, Abschnitt 2 § 94§ 96 Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ dauert 24 Monate.