§ 18 NRW-27209Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-KreisesZitatstelle…23. März 1969 gewählte Rat der Gemeinde Schalksmühle, Kreis Lüdenscheid, wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises
§ 2 NRW-27165Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst, Landkreis Beckum, in die Stadt Sendenhorst, Landkreis BeckumZitatstelleDer am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Sendenhorst wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst, Landkreis Beckum, in die Stadt Sendenhorst, Landkreis Beckum
§ 2 NRW-27172Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst, Landkreis Warendorf, in die Stadt FreckenhorstZitatstelle…Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst, Landkreis Warendorf, in die Stadt Freckenhorst
§ 2 NRW-27172Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst, Landkreis Warendorf, in die Stadt FreckenhorstZitatstelleDer am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Freckenhorst wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst, Landkreis Warendorf, in die Stadt Freckenhorst
§ 25 Bielefeld-Gesetz NRWGesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes BielefeldZitatstelleDie Räte der Städte Minden und Vlotho werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld
§ 25 Bonn-Gesetz NRWGesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes BonnZitatstelleDer am 27. September 1964 gewählte Rat der Gemeinde Wesseling wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn
§ 3 NRW-27171Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-HeinsbergZitatstelle…Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg
§ 3 NRW-27191Gesetz über die Eingliederung der Gemeinden des Amtes Ahlen in die Stadt Ahlen, Landkreis BeckumZitatstelleDer am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Ahlen wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.Gesetz über die Eingliederung der Gemeinden des Amtes Ahlen in die Stadt Ahlen, Landkreis Beckum
§ 3 NRW-27202Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Wewer, Landkreis Paderborn, in die Stadt PaderbornZitatstelle…Kommunalwahlen vom 27. September 1964 gewählte Amtsvertretung des Amtes Kirchborchen werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 2 der Amtsordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Wewer, Landkreis Paderborn, in die Stadt Paderborn
§ 4 NRW-27176Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Binsfeld, Eggersheim, Eschweiler über Feld, Frauwüllesheim, Hochkirchen, Irresheim, Nörvenich, Oberbolheim, Poll und Rath bei Nörvenich, Landkreis DürenZitatstelle…Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung findet insoweit kein Anwendung.Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Binsfeld, Eggersheim, Eschweiler über Feld, Frauwüllesheim, Hochkirchen, Irresheim, Nörvenich, Oberbolheim, Poll und Rath bei Nörvenich, Landkreis Düren
§ 4 NRW-27201Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises HalleZitatstelle…Halle und die im Anschluß daran gewählte Amtsvertretung des Amtes Halle werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 2 der Amtsordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Halle