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Wer in der Hauptphase am Unterricht mindestens zweier aufeinander folgender Halbjahre teilgenommen hat und das Abendgymnasium verlässt, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt unter folgenden Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife: Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird auch erworben, wenn die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren.
In die Qualifikation für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden, für alle Fächer gleichen Halbjahren je zwei Kurse in den beiden Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und vier G-Kurse einzubringen. Unter den einzubringenden Kursen müssen jeweils zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik sowie einer gleichbleibenden Naturwissenschaft oder einem gleichbleibenden gesellschaftswissenschaftlichen Fach sein. Bei der Fremdsprache muss es sich um eine solche handeln, die gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 1 Pflichtfremdsprache sein kann.
Mindestens fünf der insgesamt acht anzurechnenden Kurse müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) abgeschlossen sein, darunter mindestens zwei Kurse aus Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau. Die Summe der Punktzahlen von drei der einzubringenden L-Kurse muss mindestens 15, die der übrigen einzubringenden Kurse mindestens 25 betragen. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können nicht eingebracht werden.
Aus den Punktzahlen der gemäß Absatz 1 eingebrachten L-Kurse und G-Kurse wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, der gemäß Anlage 4 eine Durchschnittsnote (N) zugeordnet wird, die auch im Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgewiesen wird. Dabei werden drei Kurse aus den beiden Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dreifach, die übrigen Kurse zweifach gewichtet.
Das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird nach dem Muster der Anlage 3 auf Antrag der oder des Studierenden von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung des zugrunde zu legenden Zeugnisses beizufügen. Das Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen Fachpraktikums zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979, in der Fassung vom 7. Juni 2018, in der jeweils geltenden Fassung) in den dort genannten Ländern. Abschnitt VIII Abiturprüfung a) Allgemeine Bestimmungen