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Durch die Pflichtfächer wird gewährleistet, dass der Schüler/die Schülerin sowie in den keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächern Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik und Sport Unterricht im Umfang von insgesamt mindestens 42 Kurshalbjahren und im Durchschnitt der Kurshalbjahre insgesamt mindestens 34 Wochenstunden je Halbjahr erhält. Dabei soll die Wochenstundenzahl von 34 in den ersten beiden Halbjahren nicht unterschritten werden.
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
In diesem Rahmen und als Grundlage für die gemäß § 35 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse ist in den vier Halbjahren der Hauptphase eine durchgehende Belegung als Pflichtfächer wie folgt vorzunehmen:
Jeder Schüler/Jede Schülerin an den gymnasialen Oberstufen der allgemein bildenden Schulen belegt als Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie als Kernfach und Pflichtfremdsprache eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache. Mindestens eines dieser Fächer ist auf erhöhtem Anforderungsniveau als L-Kurs zu belegen. Das zweite Fach, das auf erhöhtem Anforderungsniveau als L-Kurs belegt wird, ist ein weiteres der Kernfächer oder – sofern das Fach in der Einführungsphase belegt war – ein Fach aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Erdkunde, Politik, Bildende Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik oder Sport.Dabei kann höchstens eine Fremdsprache als L-Kurs gewählt werden; eine mit Beginn der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nicht Pflichtfremdsprache sein oder als L-Kurs belegt werden.In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen belegt jeder Schüler/jede Schülerin die Kernfächer Deutsch, Mathematik und – unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Abs. 4 – als Kernfach und Pflichtfremdsprache eine fortgeführte oder eine neu beginnende Fremdsprache sowie sein/ihr berufliches Profilfach (§ 12 Absatz 3 Satz 2). Neben dem beruflichen Profilfach ist eines der Kernfächer Deutsch oder Mathematik oder – unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Absatz 4 – eine fortgeführte Fremdsprache als L-Kurs zu belegen. Eine mit Beginn der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nicht als L-Kurs belegt werden und nur im Fall des § 9 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich Pflichtfremdsprache sein.
Jeder Schüler/Jede Schülerin belegt zudem durchgehend als G-Kurs, soweit das Fach nicht bereits als L-Kurs belegt ist, eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Erdkunde, Geschichte oder Politik, eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik, eines der Fächer Musik oder Bildende Kunst (in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen muss das künstlerische Fach mindestens für die Dauer zweier Halbjahre belegt werden) sowie die Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion beziehungsweise Allgemeine Ethik und Sport. Ist das gesellschaftswissenschaftliche Pflichtfach Erdkunde oder Politik, so ist zusätzlich mindestens für die Dauer der ersten beiden Halbjahre der Hauptphase (in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung für die Dauer eines der beiden Schuljahre der Hauptphase) das Fach Geschichte zu belegen, sofern nicht das berufliche Profilfach Wirtschaftslehre als L-Kurs belegt ist.
Darüber hinaus belegt jeder Schüler/jede Schülerin zum Erreichen der Mindeststundenzahl Neigungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß einer der Kombinationen in der Kombinationstafel (Anlage 15). Dabei dürfen die dort angegebene Anzahl und Stündigkeit der gewählten Neigungsfächer nicht unterschritten werden.Neigungsfach kann grundsätzlich jedes Fach gemäß § 14 Absatz 2 bis 4 aus dem Angebot der Schule sein, für das ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan vorliegt und das der Schüler/die Schülerin nicht gemäß Nummer 1 oder 2 belegt hat.Die Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion und Allgemeine Ethik können nicht gleichzeitig belegt werden.Zum Erreichen der Mindeststundenzahl kann auch das Seminarfach gemäß § 15 belegt werden.Schüler/Schülerinnen, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden und gemäß § 9 Abs. 3 beziehungsweise § 9 Abs. 4 eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache belegen, führen die neu beginnende Fremdsprache bis zum Abschluss des vierten Halbjahres der Hauptphase fort.In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen gilt zudem, dass jeder Schüler/jede Schülerin mindestens eines der zweistündig unterrichteten beruflichen Fächer als Neigungsfach belegt. Schülerinnen/Schüler, für die gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache Pflichtfremdsprache ist, belegen darüber hinaus ein weiteres berufliches Fach als Neigungsfach.
Wer durchgehend während der Hauptphase nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse ein weiteres Fach belegen. Kann ein Schüler/eine Schülerin des G-Kurses Sport während der Hauptphase längerfristig, aber nicht durchgehend, nicht am fachpraktischen Sportunterricht teilnehmen, so entscheidet er/sie (bei Minderjährigen vertreten durch die Erziehungsberechtigten) in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft, Nimmt ein Schüler/eine Schülerin des L-Kurses Sport während der Hauptphase längerfristig, aber nicht durchgehend, nicht am fachpraktischen Sportunterricht teil, so wird bei weiterer Anwesenheit im Sportunterricht die Note im Fach Sport auf der Grundlage von Leistungsnachweisen im sporttheoretischen Bereich ermittelt. Die Nichtteilnahme am Sportunterricht setzt die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen beziehungsweise amtsärztlichen Attests voraus.
ob er/sie zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahl von Kursen eines weiteren Faches anstelle des Faches Sport belegt oder
ob bei weiterer Anwesenheit im Sportunterricht die Note im Fach Sport auf der Grundlage von Leistungsnachweisen im sporttheoretischen Bereich ermittelt wird.
Wer am Religionsunterricht nicht teilnimmt, nimmt am Unterricht in Allgemeiner Ethik teil. Wird Allgemeine Ethik nicht angeboten (§ 15 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes), so muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahl von Kursen in einem weiteren Fach belegt werden. Falls ein Schüler/eine Schülerin, der/die Evangelische Religion oder Katholische Religion als L-Kurs belegt hat, die weitere Teilnahme am Religionsunterricht gemäß § 14 des Schulordnungsgesetzes ablehnt (bei Minderjährigen vertreten durch die Erziehungsberechtigten) und ist eine Wiederholung mit der Möglichkeit der Neuwahl der Pflichtfächer gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 nicht möglich, so kann der Schüler/die Schülerin nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden. Schüler/Schülerinnen, die beabsichtigen, Evangelische Religion oder Katholische Religion als L-Kurs zu belegen, sowie bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, sind vor der endgültigen Wahl ihrer Pflichtfächer entsprechend zu unterrichten. Über diese Unterrichtung wird ein Protokoll angefertigt, das zu den Prüfungsunterlagen der Schule genommen wird.