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Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse des fach-/sportpraktischen Prüfungsteils sowie gegebenfalls die Verpflichtung zur Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 46 Abs. 3 werden den Schülern/Schülerinnen an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitgliedes der Abiturprüfungskommission und in der Regel des jeweiligen Tutors/der jeweiligen Tutorin bekannt gegeben. Über die erfolgte Mitteilung ist ein Vermerk in die Prüfungsunterlagen aufzunehmen. Eine Bekanntgabe vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht statthaft. c) Mündliche Prüfung