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Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an:
der/die von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Vorsitzende (im Falle der Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission der Schule),
für die schriftliche Prüfung der Fachlehrer/die Fachlehrerin des Schülers/der Schülerin als Erstkorrektor/Erstkorrektorin und ein weiterer Fachlehrer/eine weitere Fachlehrerin der betreffenden Schule - in begründeten Ausnahmefällen einer anderen Schule - als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin,
für die mündliche Prüfung der Fachlehrer/die Fachlehrerin des Schülers/der Schülerin als Erstprüfer/Erstprüferin und ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Fachlehrer/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Fachlehrerin einer anderen Schule - in begründeten Ausnahmefällen der eigenen Schule - als Zweitprüfer/Zweit-prüferin sowie ein Schriftführer/eine Schriftführerin.
Die Prüfungskommission entscheidet
in der Zusammensetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung sowie über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung,
in der Zusammensetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 genannten Mitglieder über das Ergebnis der mündlichen Prüfung, die Endnote der Prüfung und die Zuerkennung des Latinums beziehungsweise Graecums.