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Die Meldung zur Ergänzungsprüfung erfolgt für die Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin, für die Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 im Rahmen der Meldung des Schülers/der Schülerin zur schriftlichen Abiturprüfung.
Zu der Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 ist zugelassen, wer in Latein von Beginn der Klassenstufe 8 bis zum Ende der Klassenstufe 10 durchgehend unterrichtet wurde und am Ende der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
Zu der Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 ist zugelassen ist, wer in Latein beziehungsweise Griechisch vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase durchgehend unterrichtet wurde und am Ende des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ erzielte.