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Zur Hauptphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 11 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Beschließt die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung, dass ein Schüler/eine Schülerin nach Schulwechsel oder Ausscheiden aus der Schule nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zur Hauptphase zugelassen wird, so erstreckt sich diese Prüfung auf die Fächer Deutsch und Mathematik, die Pflichtfremdsprache sowie auf das gesellschaftswissenschaftliche und das naturwissenschaftliche Pflichtfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2.