Gesetz Nr. 948 über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 22. März 1972
Die Durchführung der Kastration oder, im Fall des § 4 Kastrationsgesetz, den Beginn der Behandlung hat der ausführende Arzt der Gutachterstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 GutachtStG SL
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