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Die Gutachterstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist,
zusätzlich einen anderen Arzt oder einen Diplompsychologen, der Erfahrungen auf dem Gebiet der psychotherapeutischen Praxis hat und zur Übernahme dieser Aufgaben bereit ist, mit der Erstattung eines Gutachtens über die Betroffenen oder seiner ergänzenden Aufklärung beauftragen,
Gerichtsakten aus Straf-, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsverfahren heranziehen und auswerten,
ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle eines anderen Landes um die Vornahme der Aufklärungen und Anhörungen von Betreuern, gesetzlichen Vertretern oder Sorgeberechtigten, die im Kastrationsgesetz oder in diesem Gesetz vorgesehen sind, ersuchen.
Die Gutachterstelle hat Ersuchen der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Art, die an sie von einer Gutachterstelle eines anderen Landes gerichtet werden, nachzukommen. Abschnitt II Verfahren