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Folgende Vorhaben in der Baulast von Gemeinden und Gemeindeverbänden, deren Zweckverbänden, kommunalen Zusammenschlüssen und Gesellschaften mit überwiegend kommunaler Beteiligung, Verkehrsunternehmen und sonstigen Vorhabensträgern des öffentlichen Personennahverkehrs können auf Antrag durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gefördert werden:
Bau oder Ausbau von
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das Gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger der kreuzenden Schienenwege;
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;
Straßenbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
Verkehrsleitsysteme;
Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen, sowie Bau oder Ausbau besonderer Fahrspuren für Omnibusse;
Bau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, sowie von Betriebshöfen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;
Telematiksysteme im öffentlichen Personennahverkehr;
Beschaffung von Omnibussen für den Linienverkehr, soweit diese zum Erhalt oder zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre im Saarland eingesetzt werden, sowie von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs;
Erhaltungsinvestitionen in Form von an den unter § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 aufgeführten Straßen.
grundhaften Erneuerungen
großflächigen Deckenbaumaßnahmen
Bei Landesstraßen II. Ordnung können aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bau, Ausbau und Erhaltungsinvestitionen gefördert werden.