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Für Vorhaben nach § 2 sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Zuwendung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtausgaben, die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.