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Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium nach dem Besuch der Klassenstufe 10 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen, erhalten ein auf die am Gymnasium erzielten Leistungen bezogenes Abgangszeugnis gemäß Anlage 9. Auf Antrag erhalten sie stattdessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 10, in dem die Leistungen entsprechend den Anforderungen, die an einer Pflichtschule in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ausgewiesen werden. Entsprechend werden die Noten in allen Fächern außer dem Fach Sport nach folgendem Schlüssel geändert: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „ausreichend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „befriedigend“ wird die Note „gut“ und aus der Note „gut“ wird die Note „sehr gut“. Auf den Abgangszeugnissen gemäß den Anlagen 9 und 10 werden nur Noten, keine Punkte ausgewiesen.
Das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurde, erhält die Eintragungen: „Die Schülerin / Der Schüler ist in die Jahrgangsstufe 11 versetzt und zur Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen. Das Zeugnis schließt den mittleren Bildungsabschluss ein“.
Das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurde, erhält die Eintragung: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Bildungsabschluss gleichgestellt.“, wenn auf der Grundlage der geänderten Noten In allen anderen Fällen ist eine Gleichstellung mit dem mittleren Bildungsabschluss nicht möglich.
in keinem der Fächer die Note „mangelhaft“ und in mindestens zwei Fächern die Note mindestens „befriedigend“ lautet,
in höchstens einem nichtschriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ und in mindestens drei Fächern die Note mindestens „befriedigend“ lautet,
in höchstens einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ lautet und in mindestens drei Fächern, von denen mindestens eines ein schriftliches Fach sein muss, die Note mindestens „befriedigend“ lautet,
in höchstens zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ und in mindestens vier Fächern die Note „befriedigend“ lautet oder
in höchstens einem schriftlichen und höchstens einem weiteren Fach die Note „mangelhaft“ lautet und in mindestens vier Fächern, von denen mindestens eines ein schriftliches Fach sein muss, die Note mindestens „befriedigend“ lautet.