HBPolVDAufstV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 HBPolVDAufstVBestehen der KlausurenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Abschnitt 3 § 17§ 19 Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.