HBPolVDAufstV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 HBPolVDAufstVRepetitoriumVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Abschnitt 3 § 23(1)Das Repetitorium dauert zwei Wochen.(2)Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie. § 23