HBPolVDAufstV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 HBPolVDAufstVBestehen der SeminararbeitVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Abschnitt 3 § 20§ 22 Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Seminararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.