§ 27 SHKG
Fachrichtungen der Weiterbildung
(1)
Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - in den Fachrichtungen und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Zahnärzte/Zahnärztinnen dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen; unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 1 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.
1.
Präventive Zahnheilkunde,
2.
Konservative Zahnheilkunde,
3.
Operative Zahnheilkunde
(2)
Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.