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Wer die erste Teilprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgestellten Noten und der Endnote (§ 13 Abs. 1) nach Anlage 2.
Prüflinge, die die erste Teilprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung mit den in der Prüfung festgestellten Noten und einem Vermerk, dass sie sich der ersten Teilprüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben. Abschnitt III Zweite Teilprüfung