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Wer die erste und die zweite Teilprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ mit den Noten der ersten und der zweiten Teilprüfung nach Anlage 3.
§ 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Abschnitt IV Schlussvorschriften