HNSG — InhaltsübersichtGesetz§ 10 HNSG(zukünftig in Kraft)Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See § 9§ 11 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 9§ 11