§ 6 HNSG
Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
(1)
§ 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.