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In einem Fach, in dem entweder nur schriftlich oder nur mündlich geprüft worden ist, entspricht die Endnote dem Ergebnis der schriftlichen beziehungsweise mündlichen Prüfung in diesem Fach.
In einem Fach, in dem sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft worden ist (§ 13 Absatz 2), ist das Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die jeweilige Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.