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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2020 in den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung oder den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule eingetreten sind.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres, der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege oder der Berufsschule vom 16. Dezember 1988 (Amtsbl. 1989 S. 74), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August 2014 (Amtsbl. I S. 359), außer Kraft.
Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2020 ein Berufsgrundbildungsjahr oder die einjährige Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege besucht haben oder in den Bildungsgang in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung eingetreten sind, gilt für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen die Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres, der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege oder der Berufsschule vom 16. Dezember 1988 (Amtsbl. 1989 S. 74), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August 2014 (Amtsbl. I S. 359), fort.