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Die aus der Gebührenpflicht nach §§ 10a und b den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in ihrer Gesamtheit zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen trifft ein Gremium, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.