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Die Zulassung zur Prüfung ist zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: Bei Personen mit Asylberechtigung oder anerkannter Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes oder Personen nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 2 a und/oder Nummer 4 vorlegen können oder für die die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden ist, reicht eine Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser Unterlagen sowie der Gründe, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen, aus. Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Sofern nach Satz 3 kein Nachweis nach Satz 2 Nummer 4 vorgelegt werden kann, ist neben der Meldebestätigung zudem ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und eines etwaigen Berufsweges,
eine Geburtsurkunde und
eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums als Bescheinigung des Hauptwohnsitzes oder ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3,
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den Erwerb des Hauptschulabschlusses,
eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, dass er beziehungsweise sie noch kein Zeugnis über den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses besitzt,
eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob, wann und wo er beziehungsweise sie bereits an einer Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses teilgenommen hat,
die Angabe der Fremdsprache (Französisch oder Englisch), in der er beziehungsweise sie geprüft werden will,
die Angabe der Fächer, in denen neben Deutsch und Mathematik nach Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin gemäß § 16 Abs. 1 eine mündliche Prüfung abzulegen ist,
gegebenenfalls der Antrag auf Anerkennung eines Europäischen Sprachenzertifikats anstelle der Prüfung in Französisch oder Englisch (§ 27).
Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde[2]. Sie teilt dem Bewerber beziehungsweise der Bewerberin die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der Bescheid ergeht spätestens zwei Wochen vor der Vorbesprechung (§ 8 Abs. 4). Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber beziehungsweise der Bewerberin, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.