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Die Zulassung zur Prüfung ist zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: Bei Personen mit Asylberechtigung oder anerkannter Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes oder Personen nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 2 a vorlegen können oder für die die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden ist, reicht eine Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser Unterlagen sowie der Gründe, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen, aus. Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Im Falle des § 3 Absatz 1 Satz 2 ist dem Antrag abweichend von Satz 2 statt eines Nachweises nach Satz 2 Nummer 4 eine Meldebestätigung nach Satz 2 Nummer 2 sowie ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beizufügen.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und eines etwaigen Berufsweges,
eine Geburtsurkunde und
eine Meldebestätigung der zuständigen Melde-behörde neuesten Datums als Bescheinigung des Hauptwohnsitzes oder ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
eine beglaubigte Abschrift des zuletzt ausgestellten Zeugnisses einer allgemein bildenden Schule zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht und im Fall der Ergänzungsprüfung zum Nachweis des Erwerbs des Hauptschulabschlusses gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des zuletzt ausgestellten Zeugnisses einer beruflichen Schule sowie gegebenenfalls Nachweise über eine berufliche Qualifikation,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er noch kein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses besitzt beziehungsweise dass der Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache erworben wurde,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob, wann und wo sie oder er bereits an einer Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat,
die Angabe der Fächer, in denen nach Wahl des Prüflings gemäß § 16 Absatz 1 eine mündliche Prüfung abzulegen ist, beziehungsweise die Angabe der Fremdsprache, in der die Ergänzungsprüfung nach § 1 Absatz 2 gewünscht wird.
Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der Bescheid ergeht spätestens zwei Wochen vor der Vorbesprechung (§ 8 Absatz 4). Im Falle der Ergänzungsprüfung nach § 1 Absatz 2 werden abweichend von Satz 2 die Zulassung sowie der Ort der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.