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Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei Inhabern von Zeugnissen der Bewertungsgruppe I auf die in § 10 genannten Fächer. Der Prüfling wird von der mündlichen Prüfung in einem Fach befreit bei mindestens „ausreichenden“ Leistungen in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei Inhabern von Zeugnissen der Bewertungsgruppen II oder III auf die in § 10 genannten Fächer sowie darüber hinaus - nach Wahl des Prüflings - auf eines der Fächer Erdkunde oder Geschichte oder Politik oder eine zweite Fremdsprache oder ein zweites Fach der Fächergruppe Mathematik/Naturwissenschaften. Der Prüfling wird von der mündlichen Prüfung in einem Fach befreit bei mindestens „guten“ Leistungen in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach.
Ein gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 von der mündlichen Prüfung befreiter Prüfling ist in diesem Fach mündlich zu prüfen, wenn er dies wünscht.