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1Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer dieser nach § 2 gleichstehenden Nebentätigkeit wird eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können zugelassen werden für
Gutachtertätigkeiten,
Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Zahlung einer Vergütung der Beamtin/dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin/der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.