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Unberührt bleiben die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Ausübung des Jagdrechts nach § 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), auf den jagdrechtlich verpachteten Flächen bis zum Auslaufen der Jagdpachtverträge, Handlungen aufgrund § 21 SJG (Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes) und § 22 SJG (Wildfolge) sowie Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Tierseuchen aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) oder tierseuchenrechtlicher Regelungen.
Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht…
Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben unberührt.
Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.
Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.…
Abweichende schriftliche Wildfolgevereinbarungen gehen den Absätzen 2 und 3 vor, wenn sie den Tierschutz ausreichend berücksichtigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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