§ 2 Hu/HochwNatPJagdV SL
Wildarten
Die Jagdausübung im Nationalpark wird vorbehaltlich der Regelungen des § 7 auf die Schalenwildarten sowie Waschbär und Marderhund beschränkt. Soweit es aus Gründen des Artenschutzes in der Pflegezone erforderlich ist, kann dort die Jagdausübung auf weitere Wildarten im Rahmen·des Maßnahmenplans (§ 6 Absatz 5 des Staatsvertrages) erfolgen.