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Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber von der zuständigen Stelle mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsorts einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen.
Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder wissentlich falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der zuständigen Stelle bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung zurücknehmen.
Eine ablehnende Zulassungsentscheidung und eine Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich bekanntzugeben und zu begründen. Vor den Entscheidungen nach Satz 1 ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber anzuhören. Abschnitt 5 Durchführung der Abschlussprüfung