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Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung maßgebenden Termine. Im Kalenderjahr werden von ihr in der Regel zwei Termine für die Durchführung der jeweiligen Prüfung festgesetzt. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
Die zuständige Stelle gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung öffentlich bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, muss die Prüfung, in der diese Aufgaben gestellt werden, in jeder beteiligten Region am selben Tag stattfinden. Die betroffenen Stellen stimmen den jeweiligen Prüfungstag überregional ab.