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Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch durch die zuständige Stelle mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter nach § 14 ist dabei hinzuweisen.
Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden.
Eine ablehnende Zulassungsentscheidung und eine Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Abschnitt III Durchführung der Meisterprüfung