IntTestV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 IntTestVAusschluss der ÖffentlichkeitVerordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses § 4§ 6 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. § 4§ 6