Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der IT-Kontrollkommission gehören mit gleichem Stimmrecht an:
ein Vertreter des Ministeriums der Justiz als Vorsitzender,
zwei Vertreter des Hauptrichterrats bei dem Ministerium der Justiz, wovon einer der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einer der Fachgerichtsbarkeit angehören soll,
ein Vertreter des Personalrats der Staatsanwälte,
ein von dem Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz bestimmtes Mitglied aus dem Kreis der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen,
der Präsident oder die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts,
ein Präsident oder eine Präsidentin eines Obergerichts der Fachgerichtsbarkeit,
der Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin.
Die in Absatz 1 genannten Stellen benennen für jedes Mitglied der IT-Kontrollkommission einen Ersatzvertreter. Die Mitgliedschaft und die Ersatzmitgliedschaft in der IT-Kontrollkommission bleiben so lange bestehen, bis ein anderes Mitglied an seiner statt benannt wird oder das Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Ministerium der Justiz (Nummer 1), dem Personalvertretungsgremium (Nummern 2 bis 4), dem Oberlandesgericht (Nummer 5), den Obergerichten der Fachgerichtsbarkeit (Nummer 6) oder den Staatsanwaltschaften (Nummer 7) ausscheidet.
Die IT-Kontrollkommission tritt einmal jährlich oder aus besonderem Anlass auf Antrag eines Mitglieds zusammen. Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Die Sitzungen der IT-Kontrollkommission sind nichtöffentlich. Ihre Beratungen und Beschlüsse sowie die der IT-Kontrollkommission überlassenen Berichte, Auskünfte und Dokumente sind vertraulich. Absatz 6 bleibt unberührt.
Die IT-Kontrollkommission hat das Recht, Auskünfte über die Verarbeitung, den Schutz und die Sicherheit von Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften gegenüber der die Daten verarbeitenden Stelle zu verlangen. Durch Dienstvereinbarung zwischen dem Ministerium der Justiz und den zuständigen Personalvertretungen können der IT-Kontrollkommission weitergehende Rechte eingeräumt sowie Maßnahmen zum Schutz der nach § 2 zu schützenden Belange vereinbart werden.
Stellt die IT-Kontrollkommission Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eine Dienstvereinbarung nach Absatz 5 Satz 2 fest, unterrichtet sie hiervon das Ministerium der Justiz sowie gegebenenfalls den datenverarbeitenden IT-Dienstleister und fordert die verantwortlichen Stellen unter angemessener Fristsetzung zur Beseitigung auf. Handelt es sich um einen erheblichen Verstoß oder erfolgt keine fristgerechte Beseitigung, so spricht die IT-Kontrollkommission gegenüber den verantwortlichen Stellen eine Beanstandung aus. Spricht die IT-Kontrollkommission eine Beanstandung aus, so kann sie hiervon den durch die Rechtsverletzung nachteilig betroffenen Entscheider sowie dessen Dienststelle unterrichten. Das Ministerium der Justiz darf Feststellungen der IT-Kontrollkommission an öffentlich-rechtliche Stellen innerhalb der Landesregierung sowie an die von ihm eingeschalteten IT-Dienstleister mitteilen, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes geboten ist.