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1Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in der Studienordnung (§ 36 Absatz 2 JAG) im ersten und zweiten Studienjahr vorgesehenen Lehrveranstaltungen (§ 5 Absatz 2 Satz 3 JAG) wird durch Ablegen einer Prüfung (schriftliche oder mündliche Prüfung) in jeder Lehrveranstaltung eines Semesters erbracht, wobei drei Prüfungen während der ersten beiden Studienjahre auf Veranstaltungen zu den Lerninhalten im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 1 JAG im Umfang von insgesamt mindestens sechs Semesterwochenstunden zu entfallen haben. 2Die erfolgreiche Teilnahme setzt die mindestens ausreichende Bewertung der Prüfungsleistung voraus. 3Für die Bewertung gilt § 7. 4Im Fall einer Verhinderung findet § 16 Abs. 3 Satz 1 JAG entsprechende Anwendung.
1Ist die Prüfung gemäß Absatz 1 bestanden, so erhält die Studentin/der Student für jede Semesterwochenstunde der Lehrveranstaltung 2 Leistungspunkte. 2Im ersten Studienjahr werden Lehrveranstaltungen in einem Umfang angeboten, dass insgesamt 68 Leistungspunkte erworben werden können; von diesen Leistungspunkten entfallen vier auf Veranstaltungen zu den Lerninhalten im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 1 JAG. 3Im zweiten Studienjahr können insgesamt 74 Leistungspunkte erworben werden; von diesen Leistungspunkten entfallen acht auf Veranstaltungen zu den Lerninhalten im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 1 JAG. 4Für den Übergang vom ersten in das zweite und vom zweiten in das dritte Studienjahr muss die Studentin/der Student mindestens 50 Leistungspunkte erwerben. 5Im zweiten Studienjahr kann die Studentin/der Student auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, das nicht Teil ihres/seines Schwerpunktbereichsstudiums ist, vier Leistungspunkte erhalten. 6Wurden weniger als 50, aber mindestens 40 Leistungspunkte erworben, kann die Prüfung in den Lehrveranstaltungen, für die ein erfolgreicher Nachweis nicht erbracht worden ist, vor Beginn des nächsten Studienjahres wiederholt werden. 7Wurden weniger als 40 Leistungspunkte oder nach einer Wiederholung gemäß Satz 6 weniger als 50 Leistungspunkte erworben, so ist das gesamte Studienjahr zu wiederholen. 8Zuvor hat eine Beratung durch eine Professorin/einen Professor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes zu erfolgen.
1Voraussetzung für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene ist die erfolgreiche Teilnahme an einer propädeutischen Übung, die nach Maßgabe des Vorlesungsprogramms aus der Anfertigung einer Hausarbeit aus dem Strafrecht, dem Bürgerlichen Recht oder dem Öffentlichen Recht besteht. 2Der erfolgreichen Teilnahme an einer propädeutischen Übung steht die erfolgreiche Teilnahme an einer Hausarbeit im Rahmen einer Anfängerübung (im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht) an einer anderen deutschen Hochschule gleich. 3Über die Gleichwertigkeit einer Bachelor-Arbeit, die ein Studierender im Rahmen des Studiengangs „Licence de droit/Bachelor of laws im deutschen und französischen Recht“ am Centre Juridique Franco-Allemand erfolgreich angefertigt hat, entscheidet der Gleichwertigkeitsausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes; die Bachelor-Arbeit kann dem Ausschuss in französischer Sprache vorgelegt werden.
1Die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Abs. 2 Satz 4 JAG genannten Übungen setzt voraus: 2Für die Bewertung der Übungsarbeiten gilt § 7.
die mindestens ausreichende Bewertung einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit oder
im Falle einer propädeutischen Übung die mindestens ausreichende Bewertung einer im Rahmen dieser Übung ausgegebenen Hausarbeit.
1Studierende des Studiengangs „Licence de droit/Bachelor of laws im deutschen und französischen Recht“ am Centre Juridique Franco-Allemand können auch dann in das nächste Studienjahr wechseln, wenn sie nicht die nach Absatz 2 notwendigen Leistungspunkte erworben haben. 2Wer das Studium im Studiengang „Licence de droit/Bachelor of laws im deutschen und französischen Recht“ nach dem ersten oder dem zweiten Studienjahr abbricht, kann seine Einschreibung in das jeweils darauffolgende Studienjahr im Studiengang „Rechtswissenschaft - Erste juristische Prüfung“ beantragen, wenn er nach Abschluss des jeweiligen Studienjahrs mindestens das Erreichen von 40 Leistungspunkten im deutschen Recht nachweisen kann. 3Kann er dies nicht, so muss er das jeweilige Studienjahr im Studiengang „Rechtswissenschaft - Erste juristische Prüfung“ wiederholen, wobei eine Anrechnung von Leistungspunkten nicht erfolgt. 4Studierende, die den Studiengang „Licence de droit/Bachelor of laws im deutschen und französischen Recht“ erfolgreich abgeschlossen haben und ihr Studium mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung fortsetzen, führen das Studium nach dem für das dritte Studienjahr im Studiengang „Rechtswissenschaft - Erste juristische Prüfung“ vorgesehenen Studienplan fort. 5§ 5 Absatz 2 Satz 6 JAG bleibt unberührt.
Absatz 3 findet erstmalig Anwendung auf Studentinnen/Studenten, die sich im Wintersemester 2010/2011 im ersten Studienjahr befinden.