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Das Saarland erstattet zusätzlich zu dem nach § 7 Abs. 2 entstehenden Besoldungsaufwand einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von fünfundzwanzig Prozent des Besoldungsaufwands gemäß § 7 Abs. 2.
Der Kirchenkreis Saarbrücken verpflichtet sich, den Beitrag zu den Versorgungslasten in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn der Pfarrer vor Ablauf eines Jahres aus der Tätigkeit als Pfarrer für die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes nach dieser Vereinbarung ausscheidet.