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Für Anstaltspfarrer im Nebenamt schließt das örtlich zuständige Bistum mit dem Minister für Rechtspflege einen Vertrag über die Ausübung der Seelsorge ab. Auf ihn finden die Vorschriften dieses Vertrages entsprechende Anwendung.
Die Entschädigung für nebenamtliche Anstaltspfarrer wird besonders geregelt.