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Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zum Schutz vor Gefahren, zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene, anstaltsfremde oder sonstige Personen durch die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken bei den Sicherheitsbehörden sind über die Voraussetzungen von § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 12 Absatz 3 und 6 Nummer 1 hinaus nur zulässig, wenn
Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, vorliegen muss.
Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung von Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, eintritt.
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist und dies in einer Rechtsvorschrift…
Absatz 1 gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene, anstaltsfremde oder sonstige Personen durch die Justizvollzugsbehörden bei den…
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren…
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich…
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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