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Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind ab dem 17. Mai 2002 als Dienstzeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. Am 28. April 2016 bereits festgesetzte Dienstzeiten sind unter Berücksichtigung des Satzes 1 neu zu berechnen und festzusetzen.