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Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Land oder zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlass gewährt worden ist oder gewährt werden kann.
Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach § 1, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.