Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Behörde oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung können aufgegriffene frei lebende Katzen tierärztlich kennzeichnen, sie registrieren und kastrieren lassen.
Nach den Maßnahmen gemäß Absatz 1, im Falle der Kastration nach tierärztlicher Freigabe, sollen frei lebende Katzen wieder unmittelbar in die Freiheit entlassen werden. Die Freilassung soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen wurde. Begründete Abweichungen von Satz 2 sind zu dokumentieren.