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Frei lebende oder frei laufende Katzen, die von der zuständigen Behörde oder von Beauftragten im Sinne dieser Verordnung in Schutzgebieten angetroffen werden, dürfen von diesen aufgegriffen und bis zur Ermittlung der Katzenhalter oder für die übrigen Zwecke dieser Verordnung in Obhut genommen werden.
Katzenhalter sind unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katzen zu ermitteln. Dazu erfolgt eine Abfrage bei den in § 4 Absatz 2 genannten Registern.
Nach Absatz 1 aufgegriffene, nicht gekennzeichnete, nicht registrierte frei laufende Katzen, für die keine Katzenhalter zu ermitteln sind, sind für die Zwecke dieser Verordnung frei lebenden Katzen gleichgestellt.