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Ist für Maßnahmen nach § 6, § 7 und § 8 dieser Verordnung das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind dessen Eigentümer oder Besitzer verpflichtet, dies zu dulden und die zuständige Behörde oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung bei einem Zugriff auf die Katzen zu unterstützen.
Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung sowie der Kastration von frei laufenden Katzen nach § 4, § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 tragen die Katzenhalter. Ebenso die Kosten für Maßnahmen nach § 6 Absatz 1. Für frei lebende Katzen und Katzen gemäß § 7 Absatz 3 trägt das Land die Kosten. Das Land behält sich vor in Fällen gemäß § 7 Absatz 3, in denen nachträglich Katzenhalter bekannt werden, diesen die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.