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Sind in Schutzgebieten aufgegriffene oder in Obhut genommene frei laufende Katzen nicht gekennzeichnet, nicht registriert oder sind sie fortpflanzungsfähig, kann die zuständige Behörde den Katzenhaltern aufgeben, ihren Pflichten gemäß §§ 4 und 5 unmittelbar nachzukommen. § 5 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
Vor erneuter Gewährung unkontrollierten freien Auslaufs haben die Katzenhalter der zuständigen Behörde einen schriftlichen Nachweis über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 vorzulegen.
Sind im Schutzgebiet in Obhut genommene frei laufende Katzen nicht gekennzeichnet und nicht registriert und können die Katzenhalter nicht innerhalb von 72 Stunden ermittelt werden, so dürfen die zuständige Behörde oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung die Katzen tierärztlich kennzeichnen lassen und sie registrieren. Wenn solche Katzen fortpflanzungsfähig sind, dürfen die zuständige Behörde oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung sie kastrieren lassen. Nach der Kennzeichnung und Registrierung, im Falle der Kastration nach tierärztlicher Freigabe, sollen die Katzen an der Stelle wieder in die Freiheit entlassen werden, an der sie aufgegriffen wurden. Begründete Abweichungen von Satz 3 sind zu dokumentieren.